Sollte es davon ausgehen, dass im vorliegenden Fall kein vorsorglicher Entzug angezeigt ist, so wird es den Führerausweis der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auszuhändigen haben. Bis zum Entscheid des Strassenverkehrsamts über einen allfälligen vorsorglichen Sicherungsentzug kann der Beschwerdeführerin der Führerausweis aufgrund der – zumindest infolge der drohenden Annullierung – bestehenden Bedenken an ihrer Fahreignung nicht ausgehändigt werden.