Das Strassenverkehrsamt wird zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführerin bis zur Klärung des bestrittenen Tatvorwurfs der Führerausweis auf Probe vorsorglich zu entziehen ist oder ob aufgrund der noch nicht zweifelsfrei feststehenden Widerhandlung die Verkehrssicherheit nicht als derart gefährdet erscheint, ein sofortiger vorsorglicher Führerausweisentzug entsprechend nicht gerechtfertigt und ihr der Führerausweis daher herauszugeben wäre. Sollte es davon ausgehen, dass im vorliegenden Fall kein vorsorglicher Entzug angezeigt ist, so wird es den Führerausweis der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auszuhändigen haben.