Kollision kam. Angesichts dieses Vorfalls durfte von der Beschwerdeführerin in der Folge ein besonderes Mass an Verantwortungsbewusstsein und an sorgfältigem künftigem Fahrverhalten während der noch laufenden Probezeit erwartet werden (vgl. BGE 146 II 300, Erw. 4.3).