Immerhin hat sie auf der Autobahn einen Verkehrsunfall verursacht und somit eine nicht unerhebliche Verkehrsgefährdung geschaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_491/2021 vom 17. Februar 2022, Erw. 6.2 f.). Es war wohl dem Zufall geschuldet, dass dabei kein Personenschaden entstanden ist, immerhin war die andere beteiligte Fahrzeuglenkerin mit ca. 50 km/h auf der Überholspur unterwegs, als die Beschwerdeführerin den Fahrbahnwechsel vollzog und es trotz der durch die Drittperson eingeleiteten Vollbremsung zur - 15 -