Der Beschwerdeführerin war bekannt, dass diese erste Widerhandlung zu einem Strafbefehl führte. Aufgrund ihres bereits in jenem Zeitpunkt getrübten automobilistischen Leumunds hätte ihr bewusst sein müssen, dass eine derartige Widerhandlung im Strassenverkehr administrativrechtliche Konsequenzen zeitigen würde. Immerhin hat sie auf der Autobahn einen Verkehrsunfall verursacht und somit eine nicht unerhebliche Verkehrsgefährdung geschaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_491/2021 vom 17. Februar 2022, Erw.