Mit der am 21. Dezember 2021 begangenen leichten Widerhandlung hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen einen Entzugsgrund gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG gesetzt, da sie bereits mit Verfügung vom 14. Januar 2021 und daher weniger als ein Jahr zuvor mit einer Administrativmassnahme (Verwarnung) belegt worden war. Auch ist unbestritten, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 16 km/h grundsätzlich als leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a SVG zu qualifizieren wäre (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 8).