Damit wird – im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – auch verhindert, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Straf- und Administrativbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden (vgl. BGE 119 Ib 158, Erw. 2c/bb). Folglich erweist sich die Annullierung des Führerausweises auf Probe derzeit als verfrüht und daher als unrechtmässig, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. 3. 3.1. Hebt die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid auf, kann sie in der Sache selbst entscheiden oder diese zum Erlass eines neuen Entscheids an eine Vorinstanz zurückweisen (§ 49 VRPG).