Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich freigesprochen werden, fiele die Annullierung des Führerausweises auf Probe ausser Betracht. Deshalb ist zunächst das besagte Strafverfahren abzuwarten, bevor die Administrativbehörde über die (definitive) Annullierung des Führerausweises auf Probe entscheidet. Damit wird – im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – auch verhindert, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Straf- und Administrativbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden (vgl. BGE 119 Ib 158, Erw.