Im vorliegenden Fall wurde der Vater der Beschwerdeführerin als Halter des betreffenden Fahrzeugs von der Stadtpolizei Baden aufgefordert, die Personalien der für die registrierte Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortlichen Person mittels Formular mitzuteilen. In der Folge hat sich die Beschwerdeführerin selbst als für die Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortliche Lenkerin ausgegeben, was im Ergebnis einer Selbstbelastung gleichkommt, ansonsten kein Strafbefehl gegen sie ergangen wäre. Weder im polizeilichen Begleitschreiben noch im Formular war jedoch eine entsprechende Rechtsbelehrung aufgeführt;