VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 113 StPO). Macht die beschuldigte Person Angaben, die in irgendeiner Form Eingang in die Strafakten finden, sind sie nur verwertbar, wenn vorgängig die Rechtsbelehrung nach Art. 158 StPO stattgefunden hat (NIKLAUS RUCKSTUHL, BSK StPO, N. 7 zu Art. 158 StPO).