verweigerungsrecht hinsichtlich aller Fragen, insbesondere zur Sache und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen. Einzig hinsichtlich der Personalien besteht eine Aussagepflicht, ausser die entsprechenden Aussagen würden im Ergebnis einer Selbstbelastung gleichkommen (MARC ENGLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014 [nachfolgend: BSK StPO], N. 4 zu Art. 113 StPO; - 13 -