Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass sie zumindest im Strafverfahren den Tatvorwurf ausdrücklich bestreitet (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft Baden vom 12. Mai 2022, S. 3 [Strafakten, act. 12]) und im vorliegenden Verfahren ein Beweisverwertungsverbot geltend macht, da sie vor der Bekanntgabe ihrer Personalien als verantwortliche Lenkerin nicht über ihr Aussageverweigerungsrecht belehrt worden sei. Dazu ist festzuhalten, dass sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten muss. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art.