Erst nach Ablauf der Beschwerdefrist führte sie in ihrer Replik aus, die Widerhandlung vom 24. März 2022 sei lediglich unter der Prämisse einer Gesamtmassnahmenbildung unbestritten. Dass die Forderung nach einer Gesamtmassnahme unter einem derartigen Vorbehalt gestanden hätte, lässt sich der Beschwerdeschrift allerdings nicht entnehmen, ein entsprechender Hinweis wäre jedoch von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen, wenn sie sich tatsächlich auf den Standpunkt stellen möchte, es bestünden Zweifel an ihrer Schuld.