Im Übrigen ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin während der gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 28. April 2022 laufenden Rechtsmittelfrist mit keinem Wort bestritt, die Widerhandlung am 24. März 2022 begangen zu haben und im Gegenteil beantragte, es sei infolge der beiden Widerhandlungen eine Gesamtmassnahme zu verfügen. Erst nach Ablauf der Beschwerdefrist führte sie in ihrer Replik aus, die Widerhandlung vom 24. März 2022 sei lediglich unter der Prämisse einer Gesamtmassnahmenbildung unbestritten.