Strassenverkehrsdelikt, das von einer nicht identifizierten fahrzeuglenkenden Person begangen worden ist, nämlich ebenfalls ein Indiz für die Täterschaft sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_812/2011 vom 19. April 2012, Erw. 1.5). Im Übrigen ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin während der gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 28. April 2022 laufenden Rechtsmittelfrist mit keinem Wort bestritt, die Widerhandlung am 24. März 2022 begangen zu haben und im Gegenteil beantragte, es sei infolge der beiden Widerhandlungen eine Gesamtmassnahme zu verfügen.