Dieser Umstand wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Ebenfalls unbestritten ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auf dem ihrem Vater zugestellten Formular zur Bekanntgabe der Personalien der verantwortlichen fahrzeuglenkenden Person ihre eigenen Daten vermerkte, zum Vorfall festhielt, sie habe einen Notfall im Büro gehabt und ein "Entzug von der Prüfung" könne zu ihrer fristlosen Kündigung führen, sowie die Angaben im Formular mit ihrer Unterschrift bestätigte. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass auf dem Radarbild nicht erkennbar ist, wer das Fahrzeug im betreffenden Zeitpunkt gelenkt hat.