2.4.4. Zunächst ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin, indem sie am 21. Dezember 2021 nicht mit genügender Rücksichtnahme auf die nachfolgenden Fahrzeuge einen Fahrstreifenwechsel vollzog und in der Folge eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug verursachte, eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG begangen hat, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.