15a SVG). Herrscht noch keine Klarheit über die Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, ist der Führerausweis aber bereits vorsorglich entzogen, die Sperrfrist in Gang gesetzt und die Verkehrssicherheit dadurch gewährleistet, liegt es im Ermessen des zuständigen Strassenverkehrsamts, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls das Annullierungsverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren oder nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_324/2013 vom 9. September 2013, Erw. 2.4).