Immerhin dient das Instrument der Annullierung des Führerausweises auf Probe der strengeren Ahndung und Prävention von SVG-Widerhandlungen durch Neulenkende und damit der Erhöhung der Verkehrssicherheit (BGE 136 I 345, Erw. 6.1). Darauf deutet im Übrigen auch die vom Gesetzgeber verhängte Sperrfrist von einem Jahr hin, die zur Klärung der Fahreignung der neulenkenden Person mittels verkehrspsychologischem Gutachten geboten ist (vgl. BBl 1999 4485).