Pra 2011 S. 243). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass von einer über einen Führerausweis auf Probe verfügenden Person, der nach einer Widerhandlung gegen das SVG bereits der Ausweis entzogen und die Probezeit verlängert werden musste, ein besonderes Mass an Verantwortungsbewusstsein bzw. sorgfältigem künftigem Fahrverhalten erwartet werden darf und muss (vgl. BGE 136 I 345, Erw. 6.5). - 10 -