1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013, Erw. 2.1). Diese Folge ist zwingend und liegt nicht im Ermessen der zuständigen Behörde (BICKEL, a.a.O., N. 46 zu Art. 15a SVG). Dabei hängt der Verfall des Führerausweises auf Probe wie erwähnt nicht von der Schwere der Widerhandlung ab. Entscheidend ist vielmehr, dass nach einer ersten Widerhandlung, die zu einem Ausweisentzug (sowie zu einer Verlängerung der Probezeit) führte, eine zweite Widerhandlung begangen wird, welche ebenfalls einen Ausweisentzug zur Folge hat (BGE 136 II 447, Erw. 5.3 = Pra 2011 S. 243).