3.2 mit Hinweisen). Bei Besitzerinnen und Besitzern von Führerausweisen auf Probe hat der Gesetzgeber die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass einer Person die Fahreignung abgeht, wenn sie während der Probezeit zwei Widerhandlungen begeht, die einen Führerausweisentzug zur Folge haben (Urteile des Bundesgerichts 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013, Erw. 2.1; 1C_324/2013 vom 9. September 2013, Erw. 2.2; JÜRG BICKEL, BSK SVG, N. 46 zu Art. 15a SVG; W EISSENBERGER, a.a.O., N. 21 zu Art. 15a SVG). Mit der zweiten Widerhandlung innerhalb der Probezeit, die zum Ausweisentzug führt, verfällt der Führerausweis auf Probe somit von Gesetzes wegen (Art. 15a Abs. 4 SVG; Urteil des Bundesgerichts