dass der Grundsatz, wonach das Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils abzuwarten ist, nicht auf strassenverkehrsrechtliche Administrativmassnahmen anwendbar ist, die allein aus Gründen der Verkehrssicherheit, ohne Rücksicht auf ein Verschulden, erlassen werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_47/2007 vom 2. Mai 2007, Erw. 3.2 mit Hinweis). Hierunter fallen Sicherungsentzüge, die aufgrund einer Fahreignungsabklärung erfolgen (Art. 16d Abs. 1 SVG), nicht aber jene Sicherungsentzüge, die kraft unwiderlegbarer gesetzlicher Vermutung aufgrund einer wiederholten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften angeordnet werden (Art. 16b Abs. 2 lit. e und f, Art.