ständen tun, ungerechtfertigt privilegiert würden (vgl. BGE 146 II 300, Erw. 4.2 f.; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 24 zu Art. 15a SVG). Das Bundesgericht hat damit die von der Beschwerdeführerin noch vor der Vorinstanz postulierte Anordnung einer Gesamtmassnahme in derartigen Fällen wie dem vorliegenden ausdrücklich verworfen (BGE 146 II 300, Erw. 4.3).