Eine zweite Widerhandlung bewirkt somit den Verfall des Führerausweises auf Probe, auch wenn der Entscheid, welcher die erste Widerhandlung mit einem Ausweisentzug sanktionierte, noch nicht rechtskräftig ist und/oder noch nicht vollzogen wurde. Dies gilt gemäss Rechtsprechung auch dann, wenn der Entscheid über die Sanktionierung der ersten Widerhandlung – und damit auch über die Verlängerung der Probezeit – noch nicht einmal gefällt und der fahrzeugführenden Person eröffnet worden ist, andernfalls diejenigen Personen, die innerhalb kurzer Zeit mehrere Entzugsgründe setzen, gegenüber jenen, die dies in grösseren zeitlichen Ab-