Der Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie sinngemäss geltend macht, eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a SVG könne nicht zur Annullierung des Führerausweises auf Probe führen. Daran vermag auch ihr Verweis auf die Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (BBl 2021 3026) vom 17. November 2021 nichts zu ändern. Es mag zwar sein, dass anlässlich der laufenden Revision des SVG vorgesehen ist, die vom Gesetzgeber bewusst streng ausgestaltete Regelung für Neulenkende spürbar abzuschwächen.