SVG ein zweiter Ausweisentzug und damit eine Annullierung des Führerausweises auf Probe zu erfolgen hat (vgl. BGE 136 I 345, Erw. 6.2). Somit kann die Begehung von "nur" drei leichten Verstössen während der (vierjährigen) Probezeit aufgrund der Kaskadenregelung den Verfall der Fahrberechtigung zur Folge haben (vgl. CÉDRIC MIZEL, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de conduire, 2015, S. 639). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, unterscheidet das geltende Recht somit nicht nach dem Schweregrad der Widerhandlung. Der Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie sinngemäss geltend macht, eine leichte Widerhandlung gemäss Art.