2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fallen unter die nach Art. 15a Abs. 4 SVG relevanten Fälle von erneuten Widerhandlungen auch leichte Fälle, für die (nach Art. 16a Abs. 2 SVG) ein weiterer Ausweisentzug anzuordnen wäre (BGE 146 II 300, Erw. 3.2 mit Hinweis). Bei mehreren aufeinanderfolgenden leichten Widerhandlungen kann zudem die Konstellation eintreten, dass erst nach dem dritten leichten Fall gestützt auf Art. 15a Abs. 4 i.V.m. Art. 16a Abs. 3 bzw. Abs. 2 SVG ein zweiter Ausweisentzug und damit eine Annullierung des Führerausweises auf Probe zu erfolgen hat (vgl. BGE 136 I 345, Erw.