Vater als Fahrzeughalter noch sie selbst über ihr Aussageverweigerungsrecht belehrt worden, weshalb die aus dem ausgefüllten Lenkerformular gewonnenen Erkenntnisse nicht verwertbar seien. Zudem sei die fahrzeuglenkende Person auf dem Foto der Lasermessung nicht erkennbar. Aufgrund der ungenügenden Beweislage sei ein klarer Freispruch zu erwarten. Deshalb sei das Strafverfahren abzuwarten und das Administrativmassnahmeverfahren sei in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 24. März 2022 zu sistieren, wobei der Führerausweis bis zum Abschluss des Strafverfahrens mangels Gefährdung der Verkehrssicherheit auch nicht vorsorglich entzogen werden dürfe.