2. 2.1. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass eine leichte Widerhandlung keine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu begründen vermöge. Dies ergebe sich daraus, dass gemäss Botschaft vom 17. November 2021 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (BBl 2021 3026) vorgesehen sei, dass der Führerausweis auf Probe nur dann verfalle, wenn der zweite Entzug des Aufweises während der Probezeit wegen einer mindestens mittelschweren Widerhandlung drohe. Die sofortige Annullierung des Führerausweises sei daher unverhältnismässig. Des Weiteren bestünden in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung Zweifel an ihrer Schuld und damit am Ausgang des Strafverfahrens.