Die Widerhandlung vom 24. März 2022 wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. Juni 2022 geahndet, wobei die Beschwerdeführerin wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]) für schuldig befunden und zu einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt wurde. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. Das Strafverfahren ist derzeit beim Bezirksgericht Baden hängig.