1.2. Als Folge des Vorfalls vom 21. Dezember 2021 verurteilte das Statthalteramt Bezirk Dietikon die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 31. Januar 2022 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln infolge unvorsichtigen Fahrstreifenwechsels (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 3, Art. 44 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]) zu einer Busse von Fr. 350.00. Dieser Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.