AGVE] 2001, S. 611, Erw. 2c; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 13 f. und 28 zu § 39 aVRPG mit Hinweisen), kann an dieser Stelle angesichts der Unbegründetheit dieses Antrags offengelassen werden. Die Anordnung einer Warnungsmassnahme fällt im Verfahren vor Verwaltungsgericht offensichtlich ausser Betracht, zumal damit voraussichtlich zusätzlich eine Verlängerung der Probezeit zu verbinden wäre (vgl. hinten Erw. II/3.2). Soweit ihr geänderter Antrag zulässig wäre, ist er jedenfalls abzuweisen.