Diese Zweifel an ihrer Schuld hatte sie bereits vor der Vorinstanz vorgebracht, jedoch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und ohne einen entsprechenden Antrag zu formulieren. Ob ihr – im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren – geändertes Rechtsbegehren vor Verwaltungsgericht eine unzulässige Beschwerdeänderung oder -erweite- rung darstellt, auf die nicht eingetreten werden könnte (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2001, S. 611, Erw.