Vor der Vorinstanz hatte sie noch die Anordnung eines zweimonatigen Warnungsentzugs verlangt, ohne dabei zwischen den beiden ihr vorgeworfenen Widerhandlungen zu unterscheiden. Zur Begründung dieses geänderten Antrags lässt sich der Beschwerde zumindest sinngemäss entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Qualifikation der Widerhandlung vom 21. Dezember 2021 als leicht und infolgedessen einen Führerausweisentzug von einem Monat anerkennt, wogegen sie in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 24. März 2022 Zweifel an ihrer Schuld geltend macht und das Abwarten des diesbezüglichen Strafverfahrens fordert.