4. Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. Ziff. 3). 5. Die Vorakten seien dem hiesigen Beschwerdeverfahren beizuziehen. -4- 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Das DVI überwies am 24. August 2022 aufforderungsgemäss die Akten und erstattete die Beschwerdeantwort, worin es unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte.