14.01.2021 Verwarnung (leichte Widerhandlung; Missachten von Auflagen) 2. Mit Verfügung vom 28. April 2022 annullierte das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) den Führerausweis auf Probe von A. Die Erteilung der Kategorien und Unterkategorien machte es vom Ablauf einer zwölfmonatigen Wartefrist, einem die Fahreignung bejahenden verkehrspsychologischen Gutachten und einer vollständigen neuen Führerprüfung abhängig. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog es die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a SVG