5. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 (EG ZGB; SAR 210.300) werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten -5- erhoben. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Nichteintretensentscheid, vgl. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 37 Abs. 5 EG ZGB und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter)