Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass im Kanton Aargau die Familiengerichte sowohl in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringungen als auch in Eheschutz- und Scheidungsverfahren zuständig sind, womit auch das notwendige Fachwissen vorhanden ist. Zusammenfassend besteht weder ein aktuelles noch ein virtuelles Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Weil bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung kein Rechtsschutzinteresse mehr bestand, ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.