die insbesondere dann zum Tragen käme, wenn die Beschwerdeführerin entsprechende Defizite bestreitet. Für die Klärung der Umstände der fürsorgerischen Unterbringung vom 30. Juli 2022 und insbesondere für die Abnahme der beantragten Beweismittel ist die Beschwerdeführerin somit auf ein allfälliges Eheschutzverfahren zu verweisen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass im Kanton Aargau die Familiengerichte sowohl in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringungen als auch in Eheschutz- und Scheidungsverfahren zuständig sind, womit auch das notwendige Fachwissen vorhanden ist.