Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die fürsorgerische Unterbringung in einem allfälligen Obhutsstreit gegen sie verwendet werden könnte, reicht nicht aus, um ein virtuelles Interesse an der nachträglichen Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung zu begründen. Es ist nicht zu erwarten, dass ein Eheschutzrichter aus einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung, die gestützt auf eine Exploration von 20 Minuten ohne vertiefte Vorkenntnisse verfügt und gerichtlich nie überprüft wurde, leichthin auf Defizite der Beschwerdeführerin bei der Betreuung des Kindes schliessen würde, zumal im Eheschutzverfahren die Untersuchungsmaxime gilt,