Vielmehr beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Widerrechtlichkeit der angeordneten fürsorgerischen Unterbringung im Hinblick auf ein allfälliges bevorstehendes Eheschutzverfahren festzustellen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die fürsorgerische Unterbringung in einem allfälligen Obhutsstreit gegen sie verwendet werden könnte, reicht nicht aus, um ein virtuelles Interesse an der nachträglichen Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung zu begründen.