Namentlich ist nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin bereits zum wiederholten Male mittels fürsorgerischer Unterbringung in die PDAG eingewiesen wurde und – wegen jeweils kurzfristiger Entlassung – bis anhin nie Gelegenheit hatte, die Rechtmässigkeit einer entsprechenden Massnahme überprüfen zu lassen. Im Übrigen wird ein virtuelles Interesse von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Vielmehr beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Widerrechtlichkeit der angeordneten fürsorgerischen Unterbringung im Hinblick auf ein allfälliges bevorstehendes Eheschutzverfahren festzustellen.