Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie noch nie in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung gewesen sei und an keiner psychischen Erkrankung leide (Beschwerde vom 9. August 2022, S. 3 und 11), sind auch keine Anhaltspunkte für ein virtuelles Interesse an der Beschwerde ersichtlich. Namentlich ist nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin bereits zum wiederholten Male mittels fürsorgerischer Unterbringung in die PDAG eingewiesen wurde und – wegen jeweils kurzfristiger Entlassung – bis anhin nie Gelegenheit hatte, die Rechtmässigkeit einer entsprechenden Massnahme überprüfen zu lassen.