4.3. Nachdem die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2022 aus der Klinik entlassen wurde, fehlt es am Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses, da der ärztliche Unterbringungsentscheid vom 30. Juli 2022 gegenstandslos geworden ist. Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie noch nie in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung gewesen sei und an keiner psychischen Erkrankung leide (Beschwerde vom 9. August 2022, S. 3 und 11), sind auch keine Anhaltspunkte für ein virtuelles Interesse an der Beschwerde ersichtlich.