Gemäss der Rechtsprechung kann bei fürsorgerischen Unterbringungen ein virtuelles Interesse bejaht werden, wenn die betroffene Person in der Vergangenheit wiederholt hospitalisiert wurde und zu befürchten ist, dass fürsorgerische Unterbringungen auch in Zukunft nötig werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_175/2020 vom 25. August 2020, Erw. 1.3 und 5A_355/2014 vom 2. Juni 2014, Erw. 1.3). -4-