In der Folge fehlt es der betroffenen Person an einem aktuellen praktischen Interesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_175/2020 vom 25. August 2020, Erw. 1.3). Nur ausnahmsweise lässt sich eine gerichtliche Beurteilung der Beschwerde trotz Entlassung rechtfertigen, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, wenn an ihrer Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und wenn sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (virtuelles Interesse, vgl. OLIVER GUILLOD, in: FamKommentar Erwachsenenschutz, N. 19 zu Art.