Die beschwerdeführende Person muss beim Einreichen der Beschwerde und noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben. Damit soll sichergestellt werden, dass die rechtsanwendende Behörde konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Ist das Rechtsschutzinteresse und damit eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]) im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bereits nicht mehr gegeben, hat ein Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 59 Abs. 1 ZPO zu ergehen.