Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe weiterhin ein praktisches und aktuelles Interesse an der Feststellung der rechtswidrigen Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung vom 30. Juli 2022. Das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der rechtswidrigen Einweisung in die PDAG bestehe aufgrund der bevorstehenden Trennung mit ihrem derzeitigen Ehemann und der damit zusammenhängenden Obhutsregelung des Kindes in einem bevorstehenden Eheschutzverfahren. Die Nicht-Feststellung der Rechtswidrigkeit sei für die Beschwerdeführerin bei der Frage im Eheschutzverfahren, welcher Elternteil die Obhut über das gemeinsame Kind erhalte, äusserst nachteilig.