Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2022.323 / nb / jb Art. 129 Urteil vom 17. August 2022 Besetzung Verwaltungsrichterin Bauhofer, Vorsitz Verwaltungsrichter Cotti Verwaltungsrichterin Schöb-Talerico Gerichtsschreiberin Bühler Beschwerde- D._____ führerin vertreten durch Dr. Richard Chlup, Rechtsanwalt, Tödistrasse 51, 8002 Zürich Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung (Klinikeinweisung) Entscheid von C._____, Dipl. Ärztin, mobile aerzte AG, Lättenstrasse 40, 5242 Birr, vom 30. Juli 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten und zieht in Erwä- gung: 1. D. wurde mit Entscheid von C., Dipl. Ärztin, mobile aerzte AG, vom 30. Juli 2022 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) eingewiesen. 2. Am 31. Juli 2022 wurde D. aus der Klinik der PDAG entlassen (vgl. Be- schwerde vom 9. August 2022, S. 2). 3. Mit Beschwerde vom 9. August 2022 (Postaufgabe: 9. August 2022; Post- eingang: 15. August 2022) liess D., vertreten durch Dr. Richard Chlup, Rechtsanwalt, Zürich, folgende Anträge stellen: 1. Es sei die Rechtswidrigkeit der Anordnung der fürsorgerischen Unterbrin- gung vom 30. Juli 2022 festzustellen. 2. Es seien hierfür sämtliche Akten der Einrichtung PDAG Königsfelden so- wie die Polizeiakten i.S. D. einzuholen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Kantons Aargau. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe weiterhin ein praktisches und aktuelles Interesse an der Feststellung der rechtswidrigen Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung vom 30. Juli 2022. Das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der rechts- widrigen Einweisung in die PDAG bestehe aufgrund der bevorstehenden Trennung mit ihrem derzeitigen Ehemann und der damit zusammenhän- genden Obhutsregelung des Kindes in einem bevorstehenden Eheschutz- verfahren. Die Nicht-Feststellung der Rechtswidrigkeit sei für die Be- schwerdeführerin bei der Frage im Eheschutzverfahren, welcher Elternteil die Obhut über das gemeinsame Kind erhalte, äusserst nachteilig. Durch die rechtswidrige Anordnung bestehe das Risiko, dass das Eheschutzge- richt der Beschwerdeführerin nicht die Obhut für das Kind zuteile. -3- 4. 4.1. Eine Person, welche ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des angefochtenen Entscheids hat, ist zur Beschwerde be- fugt. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn der Ausgang des Rechts- mittelverfahrens der beschwerdeführenden Person einen naheliegenden praktischen Nutzen bringt; dazu gehört im Allgemeinen, dass das Rechts- schutzinteresse aktuell oder in einem qualifizierten Sinne künftig ist. Die beschwerdeführende Person muss beim Einreichen der Beschwerde und noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben. Damit soll sicherge- stellt werden, dass die rechtsanwendende Behörde konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Ist das Rechtsschutzinteresse und damit eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]) im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bereits nicht mehr gegeben, hat ein Nichtein- tretensentscheid im Sinne von Art. 59 Abs. 1 ZPO zu ergehen. 4.2. Ein Beschwerdeverfahren gegen einen Unterbringungsentscheid wird bei der Entlassung aus der Klinik infolge dahingefallenen Rechtsschutzinteres- ses gegenstandslos (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentschei- de [AGVE] 2017, S. 82, Erw. II/6.1; 2000, S. 187; BGE 136 III 497; Urteil des Bundesgerichts 5A_290/2013 vom 3. Juni 2013). In der Folge fehlt es der betroffenen Person an einem aktuellen praktischen Interesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_175/2020 vom 25. August 2020, Erw. 1.3). Nur ausnahmsweise lässt sich eine gerichtliche Beurteilung der Beschwerde trotz Entlassung rechtfertigen, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, wenn an ihrer Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und wenn sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (virtuelles Interesse, vgl. OLIVER GUILLOD, in: FamKommen- tar Erwachsenenschutz, N. 19 zu Art. 439 ZGB; DANIEL ROSCH, in: Erwach- senenschutzrecht, 2. Aufl. 2015, N. 6 zu Art. 439 ZGB; THOMAS GEISER/ MARIO ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar ZGB I, N. 26 zu Art. 439 ZGB, je mit weiteren Hinweisen, insb. auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung). Gemäss der Rechtsprechung kann bei fürsorgerischen Unter- bringungen ein virtuelles Interesse bejaht werden, wenn die betroffene Per- son in der Vergangenheit wiederholt hospitalisiert wurde und zu befürchten ist, dass fürsorgerische Unterbringungen auch in Zukunft nötig werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_175/2020 vom 25. August 2020, Erw. 1.3 und 5A_355/2014 vom 2. Juni 2014, Erw. 1.3). -4- 4.3. Nachdem die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2022 aus der Klinik entlas- sen wurde, fehlt es am Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses, da der ärztliche Unterbringungsentscheid vom 30. Juli 2022 gegenstands- los geworden ist. Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie noch nie in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung gewesen sei und an keiner psychischen Erkrankung leide (Beschwerde vom 9. August 2022, S. 3 und 11), sind auch keine Anhaltspunkte für ein virtuelles Interesse an der Beschwerde ersichtlich. Namentlich ist nicht aktenkundig, dass die Be- schwerdeführerin bereits zum wiederholten Male mittels fürsorgerischer Unterbringung in die PDAG eingewiesen wurde und – wegen jeweils kurz- fristiger Entlassung – bis anhin nie Gelegenheit hatte, die Rechtmässigkeit einer entsprechenden Massnahme überprüfen zu lassen. Im Übrigen wird ein virtuelles Interesse von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend ge- macht. Vielmehr beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Widerrecht- lichkeit der angeordneten fürsorgerischen Unterbringung im Hinblick auf ein allfälliges bevorstehendes Eheschutzverfahren festzustellen. Das Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin, dass die fürsorgerische Unterbringung in ei- nem allfälligen Obhutsstreit gegen sie verwendet werden könnte, reicht nicht aus, um ein virtuelles Interesse an der nachträglichen Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung zu begründen. Es ist nicht zu erwarten, dass ein Eheschutzrichter aus einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung, die gestützt auf eine Exploration von 20 Minuten ohne ver- tiefte Vorkenntnisse verfügt und gerichtlich nie überprüft wurde, leichthin auf Defizite der Beschwerdeführerin bei der Betreuung des Kindes schlies- sen würde, zumal im Eheschutzverfahren die Untersuchungsmaxime gilt, die insbesondere dann zum Tragen käme, wenn die Beschwerdeführerin entsprechende Defizite bestreitet. Für die Klärung der Umstände der für- sorgerischen Unterbringung vom 30. Juli 2022 und insbesondere für die Abnahme der beantragten Beweismittel ist die Beschwerdeführerin somit auf ein allfälliges Eheschutzverfahren zu verweisen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass im Kanton Aargau die Familiengerichte sowohl in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringungen als auch in Eheschutz- und Scheidungsverfahren zuständig sind, womit auch das not- wendige Fachwissen vorhanden ist. Zusammenfassend besteht weder ein aktuelles noch ein virtuelles Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Weil bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung kein Rechtsschutzinteresse mehr bestand, ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. 5. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b des Einführungsgesetzes zum Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 (EG ZGB; SAR 210.300) werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten -5- erhoben. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Nichteintretens- entscheid, vgl. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 37 Abs. 5 EG ZGB und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) Mitteilung an: C., Dipl. Ärztin, mobile aerzte AG die PDAG das Familiengericht Rheinfelden Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). -6- Aarau, 17. August 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. Bauhofer Bühler